§ 1 Geltung der Bedingungen: Für unsere sämtlichen Verkäufe, Lieferungen sowie Dienst- und Werkleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen, insbesondere abweichende Einkaufs- und Leistungsbedingungen, sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden. Stillschweigen gilt nicht als Annahme.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss: Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit stets freibleibend. Alle Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufsangestellten, Fachberater und Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Gibt der Kunde bei der Bestellung nur das Flächen- oder Raummaß an, berechnen wir den Materialbedarf unverbindlich. Wir übernehmen keine Verantwortung für einen Mehr- oder Minderbedarf.
§ 3 Preise: Die Preise verstehen sich einschließlich normaler Verpackung „ab Werk“. Massgeblich sind die am Tag der Bestellung gültigen Preise, welche sich in Euro oder CHF ohne Mehrwertsteuer verstehen. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Bei Dauerschuldverhältnissen wie z.B. bei Sukzessivlieferungsverträgen ist der am Tag der Lieferung gültige Preis massgeblich. In diesem Fall kann der Kunde bei einer Preiserhöhung unter Ausschaltung weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt betrifft jedoch nur diejenigen Lieferungen, die zu einem erhöhten Preis in Rechnung gestellt würden. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen, gelten die Preise als anerkannt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang: Der Kunde trägt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware, sobald wir diese der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Frachtkosten trägt. Sonderwünsche des Kunden in Bezug auf die Versendungsart oder etwaige Versicherungen muss dieser schriftlich und rechtzeitig mitteilen; sie werden dann nach Möglichkeit und Zumutbarkeit von uns berücksichtigt. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Ist über den Versand nichts Besonderes vereinbart, wählen wir die nach unserem Ermessen zweckmässigste Art der Versendung. Sofern und soweit wir von Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen betroffen sind, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die ausserhalb unseres Willens und unserer Einflussmöglichkeit liegen, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel, Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, etc., verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls angemessen, wenn der Kunde die seinerseits erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gilt auch bei vom Kunden veranlassten Änderungen der Ware.
§ 5 Eigentumsvorbehalt: Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen -einschliesslich Saldoforderungen aus Kontokorrent-, die uns aus jedwedem Rechtsgrund gegenüber dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum. Wird die Ware vom Kunden verarbeitet oder umgebildet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von uns gelieferten Ware entspricht. Der Kunde ist auch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu veräussern, wobei er seine Forderungen aus der Weiterveräusserung hiermit an uns abtritt und wir die Abtretung annehmen. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, wie er seinen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Anderenfalls werden wir die Forderungen selbst einziehen. Die Befugnis zur Weiterveräusserung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäss nachkommt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
§ 6 Zahlung, Verzug: Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen oder bei Zahlung innerhalb 10 Tagen mit 2, 3 oder 4% Skonto je nach Vereinbarung. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist verlangen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt für uns möglich. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlung in Verzug oder gehen seine Schecks zu Protest oder entfallen die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung, werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Schecks. Verschlechtert sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage des Kunden erheblich oder wird die schlechte Vermögenslage für uns erst nach Vertragsschluss erkennbar, sind wir im Fall der Gefährdung der Gegenleistung berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern bzw. eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Aufrechnungen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn dessen Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrecht des Kunden kommt nur in Betracht, soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder gerät dieser in Annahmeverzug, berechnen wir diesem beginnend einen Monat nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerungen in unserem Werk mindestens 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat.
§ 7 Haftung: Hat der Kunde die von uns gelieferte Ware eingebaut oder montiert, bevor Mängelansprüche geltend gemacht werden, haften wir nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der Ware fachkundig durchgeführt wurde. Hierfür trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde zunächst von uns Nacherfüllung verlangen. Dann können wir zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. Mängelansprüche des kaufmännischen Kunden kommen nur in Betracht, wenn dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bezüglich jeglicher Abweichungen nachgekommen ist. Beanstandungen müssen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen bei uns eingehen; verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Macht der Kunde Schadenersatzansprüche geltend, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet, haften wir nur auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Schadenersatz des Kunden ausgeschlossen. Insbesondere scheidet eine Haftung für Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, aus, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns begangenen fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Handelt es sich bei einem Kunden nicht um einen Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel beim Verkauf neuhergestellter Sachen 1 Jahr; der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
§ 8 Unternehmerrückgriff: Verkauft der Kunde die neu hergestellte Ware im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiter und musste er diese Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder minderte der Verbraucher den Kaufpreis, so bedarf es für die Geltendmachung der Mängelansprüche des Kunden uns gegenüber keiner Fristsetzung. Der Kunde kann in diesem Fall von uns Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf den Kunden vorhanden war. Im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 9 Dienstleistungen: Dienstleistungen die über unsere Pflicht als Verkäufer hinausgehen, bedürfen der besonderen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart, übernehmen wir für Dienstleistungen und insbesondere für unsere Beratungen des Käufers über die Verwendungsweise der Ware keine Gewähr. Das gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Allgemeines: Die vorstehenden Ziffern regeln abschliessend die Gewährleistung für die Waren und schliessen sonstige Gewährleistungen- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf die Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers aus. Dies gilt nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, sowie nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ausser in den Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Anwendungstechniker.
§ 11 Sonstiges: Erfüllungsort ist 6300 Zug. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschliesslich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen der Gerichtsort, der für unseren Firmensitz zuständig ist. Auf alle Verträge findet schweizerisches Recht Anwendung. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bedingung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: März 2012